Wer filmen will, braucht eine Kulisse. Sei es ein extra gebautes Set wie in Spielfilmen oder auch nur eine öffentlich zugängliche Straße. Die Kamera einfach "draufzuhalten" geht oft nicht. Denn für jeden Ort gibt es Regeln, welche Filmemacher zu beachten haben. Oft können Filme deswegen schon gar nicht gedreht werden oder gezeigt. Die wichtigsten Vorschriften, die jeder kennen sollte, sind das Hausrecht, das Recht am eigenen Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht. Darüber hinaus gibt es für bestimmte Orte wie beispielsweise Friedhöfe, Bahnanlagen oder Botschaften weitere spezielle Vorschriften.
Wer im öffentlichen Raum filmt, hat keine Narrenfreiheit. Zwar gilt die so genannte Panoramafreiheit. Doch diese urheberrechtliche Ausnahme betrifft nur einen Teil der Regelungen, welche das Filmen in der Öffentlichkeit regulieren. Alle anderen Gesetze (zum Beispiel das Recht am eigenen Bild, Straßenverkehrsordnung, Kommunalrecht) gelten dennoch, zudem ist nicht jeder Raum öffentlich, auch wenn es auf den ersten Blick so aussieht. Öffentliche Orte sind einer bestimmten Nutzung "gewidmet" – insofern sind diese Orte Allgemeingut und können im Rahmen dieser "Widmung" genutzt werden. Darüber hinaus laden öffentlichen Orte aber auch zu Austausch, Kommunikation, Filmen und sonstigen Aktivitäten ein, unter Umständen müssen diese Aktivitäten jedoch genehmigt werden. Nur weil ein Raum "öffentlich" ist, heißt das noch lange nicht, dass ich dort machen kann, was ich will. Wird die vorgesehene Nutzung eingeschränkt oder werden andere Personen behindert, ist im öffentlichen Raum eine "Sondernutzungserlaubnis" erforderlich.
Straßen dienen beispielsweise der Fortbewegung und Parks dienen der Erholung. Alle anderen Nutzungen, auch das Filmen, müssen grundsätzlich genehmigt werden. Doch keine Regel ohne Ausnahme: "Von einer Erlaubnis kann abgesehen werden, wenn die Film- und Dreharbeiten lediglich mit einer Handkamera oder Kamera auf einem Stativ durchgeführt werden und keinerlei Behinderungen oder Störungen (Absperrungen, Aufbauten, Aufstellen von Requisiten, Durchgangsverboten oder Sondereffekten) verursachen", heißt es in einer Internetinformation für die Filmregion Stuttgart: Hinweise zu Film- und Drehgenehmigungen.pdf. Wer ohne Genehmigung dreht, riskiert eine Konfrontation mit der Polizei, welche Platzverweis aussprechen und Bußgelder verhängen kann.
Recht am eigenen Bild
Sind auf Bildern Menschen erkennbar, sollte das Recht am eigenen Bild unbedingt geklärt sein. In § 22 KUG (Kunst- und Urhebergesetz) heißt es unmissverständlich: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Es kommt also darauf an, ob die gefilmten Personen zugestimmt haben. Das kann beispielsweise in einem Schriftstück geschehen oder dadurch, dass die Person bereitwillig in die Kamera schaut und Interviewfragen beantwortet. In letzterem Fall sollte jedoch geklärt sein, wie diese Bilder genutzt werden dürfen. Denn wer die Erlaubnis hat, einen Film für Bildungszwecke zu erstellen, darf mit diesen Bildern noch lange kein Vampirvideo schneiden.
Ein anderer Weg ist, eine Vergütung für die Filmaufnahmen zu zahlen, in besagtem § 22 heißt es weiter: "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt." In dem Gesetz sind noch weitere Ausnahmen normiert, so genannte absolute Personen der Zeitgeschichte, also bekannte Personen aus Politik und Kulturleben, können beispielsweise eher gezeigt werden als Privatleute.
Das Urheberrecht und die Panoramafreiheit
Doch nicht nur das Recht am eigenen Bild kann verhindern, dass Filmbilder genutzt werden können, auch das Urheberrecht gibt klare Grenzen vor. Sind beispielsweise Skulpturen, andere Bilder oder Texte zu sehen oder ist Musik zu hören, kann die Nutzung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung verboten werden. In solchen Fällen muss von dem Rechteinhaber, sei es der Künstler oder sein Auftraggeber, vorher eine Genehmigung für die Nutzung in Filmen und im Internet eingeholt werden.
Für das Filmen und Fotografieren von urheberrechtlich geschützten Werken gilt aber eine Ausnahme, die so genannte Panoramafreiheit, geregelt in § 59 UrhG. Wer von einer öffentlich zugänglichen Straße filmt, darf diese Aufnahmen ohne Verstoß gegen das Urheberrecht verwerten. Doch Achtung, hier gibt es zahlreiche Fallstricke, wie der Fall des verhüllten Reichstags zeigt. In seinem Urteil dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. I ZR 102/99), dass dieses Kunstwerk kein "bleibendes" Werk sei und damit nicht unter die Panoramafreiheit falle. Obwohl also Postkarten vom verhüllten Reichstag vom öffentlichen Straßenland aus gefertigt wurden, durften sie nicht kommerziell verwertet werden.
Im Klartext: Eine private Nutzung ist erlaubt, eine gewerbliche Nutzung jedoch nicht. Finanziert sich eine Internetseite durch Werbeeinnahmen, und seien es auch nur ein paar Euro im Monat durch wenig angeklickte Werbebanner, kann die Nutzung demnach untersagt werden, wenn keine Ausnahme wie die Panoramafreiheit gilt. Auch die aktuelle Berichterstattung, also Nachrichten oder der Schulgebrauch, sind beispielsweise privilegiert. Im Zweifel sollte also besser einmal mehr nachgefragt werden als einmal zu wenig, denn viele Rechteinhaber betreiben inzwischen eine gut geölte Abmahnindustrie, die Urheberrechtsverstöße anwaltlich und mit hohen Kosten für den Verletzer verfolgt.
Unter das Urheberrecht fallen auch Bilder, die bereits im Internet veröffentlicht sind. Auch hier müssen die Rechte geklärt sein, bevor sie in eigenen Filmen verwendet werden können. Abfilmen hilft da genauso wenig wie die stille Hoffnung, dass es schon gut gehen wird. Das Internetgedächtnis ist gnadenlos. Genauso wie Informationen, die einmal ins Netz gestellt wurden, noch Jahre später abrufbar sind, können Urheberrechtsverletzungen oft lange Zeit später immer noch zurückverfolgt werden. Zudem wird die Software immer besser. Für Bilder im Internet, auch wenn Sie "öffentlich" sind, gilt die Panoramafreiheit nicht. Zu klären ist also immer: Wer hat das Material gedreht und veröffentlicht und was ist darauf zu sehen? Nur weil ein Ort öffentlich aussieht, heißt das noch lange nicht, dass er auch gefilmt werden kann.
Ist eine Drehgenehmigung erforderlich?
Wer filmt, muss darüber hinaus immer auch überlegen, ob er schon für das Filmen eine Genehmigung benötigt und vom wem. Das können so unterschiedliche Orte sein wie Friedhöfe, das öffentliche Straßenland oder militärische Anlagen. Eine gute Übersicht zu den verschiedensten Orten hat die Mitteldeutsche Medienförderung zusammengestellt.
Für öffentliche Straßen ist beispielsweise die Polizei beziehungsweise das Ordnungsamt zuständig, für alle anderen Orte und für Drehs in Innenräumen der jeweilige Besitzer. Ihnen steht das so genannte Hausrecht zu, sie können Filmaufnahmen verbieten, entsprechende Schilder, wie sie beispielsweise bei Fußballspielen oder auf Eintrittskarten abgedruckt sind, sollten ernst genommen werden. Ein Beispiel: Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 V ZR 44/10 ), dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. Doch nicht immer liegt der Fall so eindeutig: Nur zwei Monate vorher haben die BGH-Richter im Fall der Internetseite www.hartplatzhelden.de entschieden (Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 60/09), dass Amateuraufnahmen von Fußballspielen, die nicht gegen das Hausrecht eines Stadionbetreibers verstoßen, online gestellt werden dürfen.
Das Oberlandesgericht München hatte Anfang der 1990er-Jahre einen Fall auf dem Tisch, wo ein Filmteam ohne Drehgenehmigung in den Räumen einer Anwaltskanzlei filmen wollte. Die Richter haben entschieden (Az: 21 U 4699/91), dass die Verletzung des grundrechtlich geschützten Hausrechts zugleich eine Verletzung der Individualsphäre und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen könne. Die Folge: ein Unterlassungsanspruch. Denn dem so genannten Hausrecht komme in dem Fall gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse ein größeres Gewicht zu. Der Medienvertreter kann also nicht gegen den Willen des Hausrechtsinhabers in dessen Räumlichkeiten eindringen.
… und was soll ich jetzt machen?
Doch wie bereite ich den Dreh am besten vor? Beispiel Bahn: "Für Dreharbeiten ist eine Drehgenehmigung erforderlich. Dafür werden Kontaktdaten, Beschreibung des Vorhabens, Drehort und Zeitraum benötigt", heißt es auf der Internetseite. Auch die Ansprechpartner sind dort genannt. Im besten Fall unterstützen sie das Filmteam noch bei ihrem Vorhaben und haben Ideen für gute Drehorte. Drehorte sollten also am besten vor dem Dreh besichtigt werden, der jeweilige Rechtsrahmen sollte geklärt sein, auch im Hinblick auf die geplante Auswertung. Wird mit einem erheblichen Aufwand gedreht, ist mit Behinderungen zu rechnen oder soll an bestimmten Orten gefilmt werden, sollte vorher unbedingt eine Drehgenehmigung eingeholt werden.
Solche Genehmigungen können die Arbeit an einem Film auch unheimlich erleichtern: Wer eine Drehgenehmigung hat, hat auch das Recht, andere von der Nutzung des jeweiligen Geländes auszuschließen. Das hilft, wenn Leute ins Bild rennen, die dort nicht hingehören. Wer will schon einen Gaffer oder störende Geräusche im Bild?
Tobias Sommer LL.M. ist Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz