Von den folgenden neun Rechten stammen nur einige aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948. Aber welche?
Im Bild lest ihr einen Satz, für den es zu entscheiden gilt: Menschenrecht? Oder nicht? Im folgenden Bild findet ihr die Auflösung und unter dem Bild eine Erklärung zum jeweiligen Recht.
Das Recht auf Freizügigkeit ist in Artikel 13 der AEMR geregelt und findet sich auch in Artikel 11 des deutschen Grundgesetzes wieder: „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“ Weiter heißt es in Artikel 13 der UN-Menschenrechtscharta: „Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.“ Es gibt hier also ein Menschenrecht auf Auswanderung (das beispielsweise die DDR nicht eingehalten hat) – aber nicht auf Einwanderung.
Artikel 23 der AEMR behandelt das Recht auf Arbeit und eine gerechte Entlohnung: „Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.“ Gerade der letzte Satz zeigt, dass die Menschenrechte auch in Deutschland noch nicht komplett umgesetzt sind – in Deutschland gibt es etwa einen deutlichen Gender Pay Gap zwischen Männern und Frauen.
Okay, das war einfach. Diese Zeile stammt nicht von den Vereinten Nationen, sondern ist aus dem Jahr 1986 – und dem gleichnamigen Song der Beastie Boys. Der findet sich allerdings indirekt auch in der AEMR wieder: „Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit, auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf bezahlten Urlaub“, heißt es in Artikel 24. Ob die Freizeit nun mit Party oder anderen Dingen gefüllt wird, bleibt den Menschen selbst überlassen.
Sondern Artikel 6a der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam, die 1990 von der Islamischen Konferenz beschlossen wurde. Sie ist auch als Ausdruck der Kritik zu verstehen, die der UN-Menschenrechtscharta aus der islamischen Welt entgegengebracht wird: Bemängelt wird die fehlende Berücksichtigung der Religion und Kultur nichtwestlicher Länder. Die Kairoer Erklärung beruft sich in vielen Punkten auf die Scharia und ähnelt der UN-Menschenrechtscharta in vielen Punkten, ist aber eben doch anders zu lesen, wie etwa der anschließende Artikel 6b zeigt: „Der Ehemann ist für den Fortbestand und das Wohlergehen der Familie verantwortlich.“
Das Briefgeheimnis ist in Artikel 10 des Grundgesetzes festgelegt, die Idee dahinter findet sich aber auch in der AEMR. In Artikel 12 heißt es: „Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.“
Hierbei handelt es sich um einen Teil von Artikel 17 der AEMR. Weiter heißt es: „Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.“ Das schützt die Menschen nicht generell vor Enteignungen von staatlicher Seite, da diese eben lediglich nicht „willkürlich“ durchgeführt werden dürfen.
Hierbei handelt es sich um Paragraf 9 des deutschen Arbeitszeitgesetzes. Eine Sonntagsruhe würde als allgemeingültiges Menschenrecht wenig Sinn ergeben, weil der Sonntag als „freier Tag“ auf Konventionen beruht und vor allem für den christlich geprägten Teil der Welt gilt. Gleichwohl finden sich auch in der Menschenrechtserklärung Absätze, die Arbeitnehmern Pausen zugestehen: „Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub“ steht in Artikel 24, auf den schon die Beastie Boys hinwiesen (siehe Frage 3).
Der Satz steht in Artikel 16 der AEMR. Weiter heißt es: „Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.“
Die Aussage stammt aus einem Interview mit dem Medizinrechtsanwalt Wolfgang Putz. Putz vertritt mehrere Ärzte, die vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen die Neuregelung des Paragrafen 217 StGB zur Sterbehilfe eingereicht haben. Bis vor etwas mehr als 20 Jahren ging man einzig in der Schweiz liberal mit dem Thema um, inzwischen haben die Beneluxstaaten, Kanada, Kolumbien und mehrere US-Staaten Gesetze, die eine aktive Sterbehilfe regeln. Leute wie Putz werben dafür, dass sie unter gewissen Bedingungen auch in Deutschland legalisiert wird, während die Gegner darauf verweisen, dass Menschen dadurch in den Tod gedrängt werden könnten. Eine ethische Debatte, die schon seit Jahrzehnten geführt wird. Ob es irgendwann auch ein „Menschenrecht auf Suizid“ geben wird, ist nicht abzusehen.
Titelbild: FPG/Getty Images
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