Sperrklauseln

Schon mal von der „Partei Bibeltreuer Christen“ oder den „Violetten“ gehört? Nein? Kein Wunder, denn in Deutschland waren diese beiden Vereinigungen noch nie im Bundestag, obwohl bei der letzten Wahl etwa 40.000 beziehungsweise 30.000 Menschen für sie gestimmt haben. Sie sind klassische Opfer der Fünfprozenthürde, einer Sperrklausel, die besagt, dass eine Partei mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder drei Direktmandate* erhalten muss, um in den Bundestag einziehen zu dürfen. Als Begründung wird häufig genannt, dass es so im Bundestag zu stabileren Mehrheitsverhältnissen und Koalitionen kommt. In Libyen gab es zum Beispiel bei der letzten Nationalratswahl, die ohne Sperrklausel abgehalten wurde, rund 20 Parteien, die sich 80 Sitze teilen mussten. Das gemeinsame Regieren wird bei solchen Verhältnissen natürlich ein bisschen schwer.

*Der Kandidat, der im Wahlkreis die relative Mehrheit der Erststimmen erhält, zieht direkt in den Bundestag ein

Sitzzuteilung

Achtung, jetzt wird es gleich ein bisschen kompliziert. Wer nämlich dachte, bei einer Wahl geht es einfach darum, Stimmen auszuzählen und die Ergebnisse zu verkünden, irrt sich. Die Zuteilung von Sitzen im Parlament kann leider nie perfekt sein. Eine Partei, die 13,3 Prozent der Stimmen erhält, wird kaum einen drittel Abgeordneten ins Parlament bringen dürfen. Für die Umwandlung der Stimmen in Sitze gibt es gibt es verschiedene Verfahren, die jeweils andere Ergebnisse produzieren können. Sie bevorzugen zum Beispiel kleinere oder größere Parteien. In Deutschland wurde das Verfahren schon mehrfach gewechselt. Die Begründung für ein neues System ist eigentlich immer die gleiche: weil es angeblich gerechter als das vorherige ist.

Untersuchungsausschuss

In Deutschland (und den meisten westlichen Demokratien) haben auch die Parteien, die bei einer Wahl unterlegen sind und nicht die Regierung stellen, Möglichkeiten, in den politischen Prozess einzugreifen. Eine beliebte Methode der Opposition, um echte oder vermeintliche Fehlleistungen der Regierung aufzudecken, sind Untersuchungsausschüsse. Das sind Gremien, die dazu gebildet werden, mögliche Missstände in Regierung und Verwaltung und mögliches Fehlverhalten von Politikern aufzuklären. Sie dürfen auch Minister und Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler befragen. Nach Artikel 44 des Grundgesetzes kann und muss der Deutsche Bundestag auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

Anfragen

Es klingt erst mal harmlos, kann aber schon mal ein Ministerium in Erklärungsnot bringen oder Diskussionen über ein bestimmtes Thema entfachen. Ein häufig eingesetztes Mittel der Opposition, um die Arbeit der Regierung zu kontrollieren und auf ihre eigenen Anliegen aufmerksam zu machen, sind Anfragen. Diese können von einer Bundestagsfraktion oder mindestens fünf Prozent aller Abgeordneten gestellt werden. Fragt ein Parlamentarier bei der Regierung an, wie viele Windräder in ihrer Amtszeit errichtet oder wie viele Jobs in der Autoindustrie geschaffen wurden, muss diese innerhalb einer festgesetzten Frist darüber Auskunft geben, welche Kenntnisse sie darüber hat.

Wahlausschuss

Du willst mit deinen Freunden gemeinsam als neue Fraktion in den Bundestag einziehen? Theoretisch kein Problem, denn in einer Demokratie hat jeder das passive Wahlrecht und kann sich wählen lassen, wenn er am Wahltag Deutscher oder Deutsche ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Praktisch wird es allerdings schon schwerer. Rund 60 Parteien wollten sich zur Bundestagswahl 2013 aufstellen lassen. Dass man nur etwa die Hälfte davon auf dem Wahlzettel wiederfand, liegt am Bundeswahlausschuss, der entscheidet, ob eine Partei zugelassen wird. Kleine Parteien dürfen teilnehmen, wenn sie eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten vorlegen können.